Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
Stand: 06.02.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2022 – 13 S 2928/21Zitiert von 5
- VG Freiburg, 28.06.2022 – 13 K 2008/20
- VG Freiburg, 29.04.2021 – 6 K 3594/18Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.10.2025 – 7 A 1811/23
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 – 13 S 2110/21Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/11#abs-1 (1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/11#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/11#abs-3 (3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/11#abs-4 (4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2 sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.